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BGH, 02.11.1993 - 1 StR 590/93 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berechnung des Schadensbetrages bei Untreue - Einordnung der Untreue als Vermögensschädigungsdelikt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79
Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders …
Auszug aus BGH, 02.11.1993 - 1 StR 590/93
Im Verhältnis der Höhe einer Strafe zu der Höhe der gegen einen Mittäter verhängten Strafe kann ohnehin nur in seltenen Ausnahme fällen ein Rechtsfehler liegen; soweit der Mittäter, wie hier Schöps, in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil die für jenes Urteil maßgebenden Strafzumessungserwägungen dem Senat nicht bekannt sind und sie auch nicht seiner Überprüfung unterliegen (vgl. BGHSt 28, 318, 323 f. [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L];… BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). - BGH, 07.01.1992 - 5 StR 614/91
Ermittlungspflicht des Richters - Strafhöhe - Abwägung der Tatumstände - …
Auszug aus BGH, 02.11.1993 - 1 StR 590/93
Im Verhältnis der Höhe einer Strafe zu der Höhe der gegen einen Mittäter verhängten Strafe kann ohnehin nur in seltenen Ausnahme fällen ein Rechtsfehler liegen; soweit der Mittäter, wie hier Schöps, in einem getrennten Verfahren abgeurteilt worden ist, kommt dies schon deshalb nicht in Betracht, weil die für jenes Urteil maßgebenden Strafzumessungserwägungen dem Senat nicht bekannt sind und sie auch nicht seiner Überprüfung unterliegen (vgl. BGHSt 28, 318, 323 f. [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 23). - BGH, 27.04.1993 - 1 StR 173/93
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter …
Auszug aus BGH, 02.11.1993 - 1 StR 590/93
Revision und Generalbundesanwalt weisen allerdings zutreffend darauf hin, daß im Einzelfall gegen die Annahme einer fortgesetzten Tat Bedenken bestehen können, wenn sich eine in zahlreichen Einzelakten begangene Untreuehandlung über eine längere Zeit hinzieht (vgl. hierzu BGH wistra 1993, 262 m.w.Nachw.).